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Satzung von Vorhilfe.de e.V.
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Satzung des Vereins "Vorhilfe.de" e.V.

Errichtungsdatum: 02.04.2005
Änderungsdatum: 07.06.2008

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Vorhilfe.de" e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in 45147 Essen.

  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Nutzbarmachung des Internets als Lern- und Lehrhilfe für alle Schulformen, für alle Studiengänge und für alle Interessierten im deutschsprachigen Raum oder für Deutschsprachige im Ausland.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Die Unterstützung von Schülern/Studenten bei der Bewältigung von schul- bzw. studienalltäglichen Arbeiten.
    2. Die Unterstützung von Schülern/Studenten bei der gezielten Vorbereitung auf Prüfungen.
    3. Die Förderung von besonders interessierten Schülern/ Studenten durch spezielle Wettbewerbsaufgaben.
    4. Die Anleitung zur Eigenständigkeit beim Lösen von Problemen.
    5. Die Förderung von genereller Bereitschaft zur Mithilfe im Sinne des Gemeinschaftsprinzips.
    6. Der Aufbau einer öffentlich zugänglichen Datenbank mit gegliedertem Wissen und Übungsaufgaben.
    7. Der Austausch von Lehrmaterialien.
    8. Erfahrungsaustausch zwischen Schülern, Studenten und Interessierten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Nachgewiesene Aufwendungen, die im Interesse und Auftrag des Vereins getätigt wurden, können im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel ersetzt werden.

  5. Es darf keine Person aus dem Vereinsvermögen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

  2. Die Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.

  3. Über den schriftlichen (auch per E-Mail möglich) Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  4. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet die Mitgliederversammlung.

  5. Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Beitrag erhoben.

  6. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt eine von der Mitgliederversammlung errichtete Beitragsordnung, wobei der Beitrag für juristische Personen das Doppelte des Beitrags für natürliche Personen beträgt.

  7. Einmalige besondere Spenden und Dauerspenden an den Verein sind nur zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Ihre Zahlung begründet keine Mitgliedschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich (real oder virtuell) ausgeübt werden.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit zum Quartalsende erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.

  3. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht dem Verein gegenüber.

  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

  5. Über den Ausschluss eines Mitglieds befindet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der (real oder virtuell) anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand oder durch 1/4 aller Mitglieder schriftlich (auch per E-Mail möglich) beantragt werden. Der Antrag muss begründet werden. Bei Ausschlussverfahren ist dem auszuschließenden Mitglied auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand dürfen nur natürliche Personen angehören.

  2. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
    1. Der/Die Vorsitzende
    2. Der/Die stellvertretende Vorsitzende
    3. Der/Die Kassierer/in
    4. Der/Die Schriftführer/in

  3. Die Wahl des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

  4. Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein weiteres Vereinsmitglied zur Wahrnehmung der Aufgaben zu bestellen. Dieses Vereinsmitglied muss eine natürliche Person sein.

  6. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Übrigen handelt er im Rahmen der Satzung selbständig.

  7. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Zur Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.

  8. Die Vertretung des Vereins nach außen ist grundsätzlich Aufgabe des Vorstandes, kann aber in bestimmten Angelegenheiten vom Vorstand an einzelne Mitglieder delegiert werden.

  9. Erklärungen gegenüber dem Verein können gegenüber einem Vorstandsmitglied rechtswirksam abgegeben werden.

  10. Verträge mit Firmen oder Privatpersonen sind nur dem Vorstand erlaubt.

  11. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Im Innenverhältnis gilt, dass er Ausgaben nur tätigen darf, sofern sie vom Vereinsvermögen gedeckt sind.

  12. Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen.

  13. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichstand entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung tritt "real" oder "virtuell" zusammen. Die Gründungsmitgliederversammlung erstellt für die weiteren Mitgliederversammlungen eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren und den Modus der Abstimmungen regelt.

  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied (real oder virtuell) anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.

  4. Alle Mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig, juristische Personen dürfen in Abstimmungen jedoch durch eine natürliche Person vertreten werden, die dem Vorstand spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung benannt werden muss. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  5. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung durch Einladung durch den Vorstand per E-Mail sechs Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung statt.

  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn 1/5 aller Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (auch per E-Mail möglich) beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 10 Tagen mit einer Frist von 6 Wochen einzuberufen.

  7. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der (real oder virtuell) erschienenen/anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  8. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören außer den in der Satzung einzeln bestimmten Punkten die Bestellung (Wahl) und Entlassung des Vorstandes, die Prüfung der Tätigkeit und Entlastung des Vorstandes sowie die Bestellung zweier Kassenprüfer zur Entlastung des Kassierers zum Ende des Geschäftsjahres. Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als Euro 300 belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  9. Wahlen finden geheim statt. Sonstige Abstimmungen finden geheim statt, sofern dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird. Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen.

§ 10 Kassierer/in

  1. Der/Die Kassierer/in überwacht die Einnahmen und Ausgaben und die Buchführung.

  2. Er/Sie hat zu veranlassen, dass Bücher und Belege den von der Mitgliederversammlung bestimmten Prüfern vorgelegt werden.

§ 11 Protokoll

  1. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen.

  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt oder ist dieser verhindert, so ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.

  3. Die Protokolle sind vom Protokollführer und vom die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen (auch mit digitaler Signatur möglich).

§ 12 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 3/4 der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. (Real und virtuell) Nichtanwesende Mitglieder müssen schriftlich (auch per E-Mail möglich) zustimmen.

  3. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.

  4. Änderungen der Satzung, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt und/oder dem Registergericht verlangt oder notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail möglich) in Kenntnis zu setzen.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der (real oder virtuell) anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen des Vereins einem gleichartigen gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

  3. Die Übertragung des Vermögens bedarf der Genehmigung des für den Sitz des Vereines zuständigen Finanzamtes.

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